FAQ

Fragen und Antworten

Muss ich meinen Hausarzt wechseln?

Nein, das müssen Sie nicht. Gerne können Sie weiterhin Ihrem Hausarzt vertrauen, damit für Sie alles so bleibt, wie Sie es kennen. Viele unserer zu betreuenden Personen entscheiden sich dafür, sich weiterhin von dem Arzt behandeln zu lassen, der sie bereits früher betreut hat.

 

Was bedeutet der Begriff „Pflegestufe“?

Um die individuelle „Pflegebedürftigkeit“ von Personen, die auf Hilfe angewiesen sind, möglichst exakt fassen und beschreiben zu können, hat der Gesetzgeber Kriterien bestimmt, nach denen jeder pflegebedürftige Mensch dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit nach eingestuft werden kann.

Die Eingliederung in die sogenannten Pflegestufen erfolgt danach, wie viel Zeit ein nicht in der Pflege geschulter Mensch zur Pflege und Betreuung benötigen würde; je höher der Zeitaufwand, desto höher die Pflegestufe. Unterschieden wird hierbei nach der Zeit, die eine Grundpflege (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) in Anspruch nimmt, und der Zeit, die für andere Aspekte aufgewandt wird, beispielsweise für die häusliche Versorgung.

Zurzeit unterscheidet der Gesetzgeber nach folgenden 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit sowie einer Sonderstufe:

  • Pflegestufe 1: weitgehend selbständig und geringfügig Pflegebedürftig
  • Pflegestufe 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegestufe 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegestufe 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegestufe 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Anhand dieser Einteilung in Pflegestufen bemisst sich die finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung, die einem pflegebedürftigen Menschen im Sinne des Gesetzgebers zuteil wird.

Zudem ist gemeinhin der Begriff „Pflegestufe“ geläufig. Hierunter fasst die Pflegeversicherung die Personen zusammen, die zwar noch nicht in eine der oben beschriebenen Pflegestufen eingestuft wurden, für die ein Einzug in einer Pflegeeinrichtung aber dennoch notwendig ist. In diesem Fall ist ein Antrag beim Sozialamt zu stellen, welches die Notwendigkeit prüft und gegebenenfalls die Kosten übernimmt.

Das System der Pflegeversicherung und die Regelungen zur Finanzierung der Pflege sind sehr komplex. Gerne beraten wir Sie persönlich unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Situation.

 

Wie beantrage ich eine Pflegestufe?

Wenn Sie vor dem Einzug eine Pflegestufe in eine Seniorenresidenz eine Pflegestufe beantragen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Pflegeversicherung auf, am besten telefonisch, und fordern Sie dort das Antragsformular für die Einstufung in die Pflegestufe an. Senden Sie das ausgefüllte Formular zurück an Ihre Pflegeversicherung, die auf Grundlage Ihres Antrages die Pflegestufe prüft.

Wenn bei Einzug noch keine Pflegestufe festgelegt wurde, helfen wir Ihnen gerne bei der Antragstellung. Um den Prozess zu beschleunigen, nimmt ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Krankenkassen und Pflegeversicherungen die Einstufung vor. Hierfür prüft der Mitarbeiter des MDK die körperlichen Einschränkungen und stellt einige Fragen. Das Ergebnis wird direkt an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet, die Ihnen mitteilt, ob eine Pflegestufe bewilligt wurde.

Grundlage für die Einstufung durch den Mitarbeiter des MDK sind die unter der obigen Frage‑Antwort-Stellung (Was bedeutet der Begriff Pflegestufe?) dargelegten Kriterien des Gesetzgebers.

 

Wie setzen sich die Kosten für einen Pflegeplatz zusammen?

Die Kosten für einen Pflegeplatz setzen sich aus den Kosten für die allgemeine Pflege, für die Unterkunft sowie die Verpflegung und aus den Investitionskosten zusammen.

Pflegekosten:  

Liegt die Einstufung in eine Pflegestufe vor, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten. Hierzu gehören alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Bewohners bestehen.

 

Unterkunft und Verpflegung:

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Bewohner bzw. deren Angehörige selbst. Reichen die Rücklagen nicht aus, stehen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.

 

Investitionskosten:

Die Investitionskosten sind von dem Bewohner aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wenn hierzu die eigenen Einkünfte und das Vermögen nicht reichen, stehen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Kosten und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.

 

Wer trägt die Kosten für einen Pflegeplatz?

 

Langzeitpflege:

Den verbleibenden Eigenanteil sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt der Bewohner bzw. deren Angehörige selbst.

Reichen die Rücklagen nicht zur Finanzierung des Eigenanteils aus, stehen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Allen voran die Sozialhilfe. Diese kann auf Antrag gewährt werden. Wichtig für den Zeitpunkt der Leistungsgewährung ist das Datum der Antragstellung.

Wir stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.

 

Verhinderungs- und Urlaubspflege:

Stationäre Pflege für einen kürzeren Zeitabschnitt kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der pflegende Angehörige über einen gewissen Zeitraum nicht verfügbar ist (Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt).

Auf hier werden die Kosten zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen, falls die Bewilligung einer Pflegestufe vorliegt. Ist dies der Fall, erfolgt die Berechnung des Zuschusses unabhängig von der Pflegestufe; es ist also egal, welche Pflegestufe vorliegt, die Leistungen sind die gleichen, werden jedoch individuell anhand der in Anspruch genommenen Tage der Verhinderungspflege berechnet. Insgesamt gewährt die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung in der Verhinderungspflege für max. 28 Tage im Jahr und einen maximalen Betrag in Höhe von 1.550 €. Auch hier sind der Eigenanteil sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten vom Bewohner bzw. deren Angehörige selbst zu tragen. Bei Ausfall der Pflegeperson wird seit 2013 die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.