Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medikof GmbH

§1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand

Medikof vermittelt Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal und Pflegepersonal (im Folgenden als Kunde bezeichnet) in feste Anstellungsverhältnisse, als Honorarkräfte an Kliniken, Praxen und Einrichtungen sowie Privatpersonen (im Folgenden als Einrichtung bezeichnet). Des Weiteren vermittelt Medikof Praxisübernahmen-/Verkäufe. Voraussetzung für die Vermittlung ist ein unterschriebener Vermittlungsauftrag zwischen Medikof und seinen Kunden/Einrichtungen. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Medikof und seinen Kunden/Einrichtungen.

§2 Vermittlungsprozess/Leistungen

Medikof verfügt über ein Portfolio und Netzwerk von Kunden und vermittelt diese als Honorarkräfte in feste Anstellungsverhältnisse oder zur Praxisnachfolge. Kunden /Einrichtungen beauftragen Medikof mit der Vermittlung. Als weitere Serviceleistung werden neben der Vermittlung außerdem die Verhandlungen zwischen Einrichtungen und dem Kunden, die Zusammenstellung von Informationen und die organisatorische Vorbereitung der Kunden sowie das Erstellen der Honorarabrechnung beinhalten. Bei Vermittlungen mit Beteiligung nicht deutscher Einrichtungen/Kunden hilft Medikof bei der Besorgung von Dokumenten und Formularen, die zum Vermittlungsprozess nötig sind. Medikof steht vor, während und nach der Vermittlung als Ansprechpartner zur Verfügung.

§3 Vermittlungsvertrag

Durch die Beauftragung von Medikof durch den Kunden/Einrichtung kommt ein Vermittlungsauftrag zustande. Dieser bedarf der Schriftform und muss von dem Kunden/Einrichtung unterschrieben werden.

§4 Erbringung von Dienstleistungen

Der Kunde und die Einrichtung vereinbaren über Medikof das Erbringen von Dienstleistungen. Diese können auf eine bestimmte Zeit (Honorartätigkeit) oder unbefristet (Festanstellung) vereinbart werden.

§5 Pflichten des Kunden/Einrichtung

Die Kunden sind verpflichtet, Medikof alle nötigen Dokumente und Unterlagen, die für den Vermittlungsprozess nötig sind, zugänglich zu machen. Des Weiteren verpflichten sich die Kunden, keine Absprachen an Medikof vorbei mit einer Einrichtung zu treffen, wenn Medikof den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, keine Absprachen an Medikof vorbei mit Kunden zu treffen, wenn Medikof den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat. Die Kunden/Einrichtungen verpflichten sich im Falle einer Honorartätigkeit Medikof die geleisteten Arbeitsstunden des Kunden mitzuteilen. Die Kunden verzichten auf ihren Anspruch laut §670 BGB, insbesondere in Bezug auf Bewerbungsgespräche. Medikof und die vorgeschlagenen Einrichtungen schließen eine Kostenübernahme von Bewerbungsgesprächen aus, außer es besteht eine schriftliche Erklärung zur Kostenübernahme durch Medikof oder einer der vorgeschlagenen Einrichtungen.

§6 Vermittlungsprovision bei Honorartätigkeiten

Für die Vermittlung einer Honorarkraft berechnet Medikof der Einrichtung eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision wird mit Beginn der Honorartätigkeit fällig und wird wöchentlich/monatlich mit der Einrichtung abgerechnet. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Stundensatz der vermittelten Honorarkraft. Bei einer erneuten Vermittlung der Honorarkraft oder einer anderen an die Einrichtung wird erneut eine Provision fällig. Falls während oder nach (12 Monate) einer Honorartätigkeit eine Festanstellung zwischen dem Kunden und der Einrichtung entsteht, verlangt Medikof von der Einrichtung eine Provision laut § 7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung. Damit sind alle Ansprüche von Medikof abgegolten. Alle Provisionen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Kunden sind die Leistungen von Medikof kostenlos.

§7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung

Für die Vermittlung eines Kunden in eine Festanstellung berechnet Medikof der Einrichtung eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Bruttogehalt des Kunden. Dies gilt auch, wenn eine Festanstellung in Folge einer von Medikof vermittelten Honorarvertretung erfolgt. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss eines Arbeitsvertrags fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Die Vermittlungsprovision ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche von Medikof abgegolten. Alle Provisionen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Kunden sind die Leistungen von Medikof kostenlos.

§8 Identitätsprüfung/Qualifizierungsnachweise

Medikof prüft alle Dokumente und Formulare der Kunden nach bestem Wissen auf rechtliche und fachliche Qualifizierung. Dies entbindet die Einrichtung nicht von der Verpflichtung, die Qualifizierung der durch Medikof vermittelten Kunden selbstständig festzustellen.

§9 Freiberuflichkeit der Kunden im Falle der Honorartätigkeit

Der Kunde übt seine Tätigkeit freiberuflich aus. Die Honorartätigkeit ist zeitlich begrenzt. Die Vertragsgestaltung zwischen Einrichtung und Kunden obliegt den jeweiligen Vertragsparteien unter Zuhilfenahme von Medikof. Die Einrichtung ist nicht alleiniger Arbeitgeber des Kunden.

§10 Vergütung der Leistungen des Kunden

Die Einrichtung und der Kunde halten sich bei der Vergütung an die an Medikof übermittelten Konditionen. Bei Änderungen ist Medikof unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vergütung wird direkt vom Unternehmen an den Kunden bezahlt.

§11 Geschäftsschutz

Die Vermittlung eines Kunden, welcher von Medikof vorgeschlagen wurde, erfolgt ausschließlich über Medikof. Die Einrichtung und der Kunde verpflichten sich, für die Dauer von 12 Monaten keine gegenseitigen Verträge miteinander unter Ausschluss von Medikof abzuschließen, insbesondere nicht um Provisionszahlungen an Medikof zu umgehen. Bei Zuwiderhandlung hat Medikof Anspruch auf eine Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 € (zuzüglich Mehrwertsteuer).

§12 Haftung

Medikof prüft die Identität und die berufliche Qualifikation der Kunden anhand vorliegender Dokumente soweit wie möglich. Die Einrichtung verpflichtet sich, die rechtlichen und beruflichen Voraussetzungen des Kunden unabhängig davon festzustellen. Medikof haftet nicht für Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit der vermittelten Kunden.

§13 Informationspflicht

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Stand etwaiger Verhandlungen in regelmäßigen Abständen mitzuteilen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Honorarvertretungen sind die geleisteten Einsatzzeiten und Stunden Medikof auf Nachfrage mitzuteilen.

§14 Datenschutz

Die Datenschutzrichtlinien von Medikof entnehmen Sie bitte unserer Internetseite sowie dem Zusatzblatt Einverständniserklärung.

§15 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem Vertrag müssen von allen Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung einer Honorarvertretung bzw. spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss für eine Festanstellung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht in dieser Form geltend gemachte Ansprüche gelten als verwirkt.

§16 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

§17 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel

Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vorgenannten Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

München 17.05.2016